Teilnahmebedingungen beim Faschingszug

Hier können Sie sich das Anmeldeformular mit den Teilnahmebedingungen herunterladen.

Download | Anmeldeunterlagen mit Teilnahmebedingungen

Wichtige Auszüge aus den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde sind zusätzlich noch einmal hier zusammengefasst.

Auszug aus den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde, Stand 31.01.2017

Hier finden unsere Umzugteilnehmer einen Auszug der behördlichen Auflagen (Landratsamt Regensburg). Diese sind bitte dringend zu beachten!!! Unsere Kommentare / Erklärungen dazu in BLAU.

Auszug aus den Auflagen:

9.  Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Zugfahrzeug und Anhänger mit 2 Begleitern pro Achse gesichert sind. Die Achsbegleiter müssen mindestens 18 Jahre alt und als Ordner gekennzeichnet sein.

Hinweis: Doppelachsen gelten als eine Achse. Bitte teilt ausreichend Achsbegleiter ein zur Sicherheit der Zuschauer. Wenn die Begleiter Warnwesten tragen, sind sie ausreichend gekennzeichnet.

Neu ab 2018: Uns liegt ein Schreiben der Straßenverkehrsbehörde Landkreis Regensburg vor, welches sagt, dass für einen PKW lediglich zwei Achsbegleiter notwendig sind, statt wie bisher vier.

23. Die teilnehmenden Gruppen (Fußgruppen und Fahrzeuge) haben bis spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung der Gemeinde oder dem Landratsamt ein Datenblatt zu übergeben, in dem die verantwortliche Leiter der Gruppe namentlich genannt wird. Der Leiter muss volljährig und geschäftsfähig sein. Von den Fahrzeugen sind Fahrzeugart, Hersteller, amtliches Kennzeichen, Fahrzeughalter und Fahrzeugführer anzugeben.

Diese Daten bitte an uns melden, wir geben das Datenblatt weiter!!! Hierzu haben wir euch ein Online-Formular eingerichtet:

kfz faschingszug melden

10. Für die teilnehmenden Fahrzeuge muss eine Betriebserlaubnis vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist eine Sicherheitsprüfung erforderlich. Den Fahrzeugen muss ein Kennzeichen zugeteilt worden sein. Bei zulassungsfreien Anhängern, ist ein Wiederholungskennzeichen ausreichend. Für die Fahrzeuge muss ein Haftpflichtversicherungsvertrag bestehen.

Bitte ggf. rechtzeitig vorher der Versicherung melden, dass das Fahrzeug an einem Faschingszug mitfährt (betrifft v.a. landwirtschaftliche Fahrzeuge).

11. Es dürfen nur verkehrssichere Fahrzeuge am Zug teilnehmen.

Also Fahrzeuge, die eh TÜV haben oder ein Prüfzertifikat vorweisen können.

12. Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche wird während des Faschingszuges zugelassen. Die Ladefläche hat hierfür eben, tritt- und rutschfest zu sein. Sie ist ausreichend, mit einem mit dem Fahrzeug verbundenen massiven Geländer mit einer Mindesthöhe von 1,20 m, gegen Absturz zu sichern. Die Aufbauten müssen sicher gestaltet und mit dem Fahrzeug verbunden sein.

Auf gut Deutsch: Das Geländer muss es auch aushalten, wenn am Wagen oben jemand dagegen fällt oder der Wagen stark abbremst!

13. Fahrzeuge, welche die zulässigen Abmessungen (Breite 2,55m, Höhe 4,00m, Länge bei Einzelfahrzeugen 12,00m, Länge bei Zügen 18,75m), die zulässigen Achslasten (10,00t) und die zulässigen Gesamtmassen (18,00t) überschreiten, dürfen am Faschingszug nur teilnehmen, wenn durch einen Prüfingenieur die Verkehrssicherheit festgestellt wurde. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Breite aufgrund von Sicherungsmaßnahmen (z. B. Radabdeckungen, Absturzsicherung usw.) geringfügig (20 cm) überschritten wird.

In diesem Punkt müssen wir hart durchgreifen - wir dürfen nur Fahrzeuge mitfahren lassen, die das erfüllen! In der Regel kommt man aber nicht über diese Maße. Bitte trotzdem noch einmal überprüfen! Der verantwortliche Leiter der angemeldeten Gruppe ist dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Fahrzeuge den Vorschriften der StVO entsprechen.

14. Durch die Aufbauten dürfen die Zugeinrichtung, die Bremsen, die Lenkung und vor allem das Sichtfeld des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt werden.

15. Während des Faschingszuges darf nur Schrittgeschwindigkeit (7-10 km/h) gefahren werden.

16. Bei An- und Abfahrten darf nur 25 km/h gefahren werden. Die Fahrzeuge sind entsprechend mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 StVZO zu kennzeichnen. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h sind zusätzlich durch ein nachfolgendes Begleitfahrzeug (Pkw mit Warnblinkanlage) abzusichern.

Betrifft in der Regel LKW und Sattelzüge.

17. Bei An- und Abfahrten dürfen sich keine Personen auf der Ladefläche befinden. Der Veranstalter hat sich davon zu überzeugen, dass sich beim Verlassen des gesperrten Bereichs keine Personen auf den Ladeflächen der Fahrzeuge befinden. Der Veranstalter hat die verantwortlichen Leiter und die Fahrzeugführer hierüber zu belehren.

Belehrt haben wir mit dem Versand der Teilnahmeunterlagen. Zudem werden werden unsere Zugeinteiler bei der Aufstellung noch einmal darauf hinweisen.

Sonntagsfahrverbot? JA - darum Ausnahmegenehmigung einholen!

Für LKW herrscht auch dann zunächst ein Sonntagsfahrverbot, wenn sie an einem Faschingszug teilnehmen. Allerdings erteilt das Landratsamt Regensburg für Teilnehmer am Faschingszug unbürokratisch eine Ausnahmegenehmigung.Diese sollte frühzeitig beantragt werden. Hier das Formular dazu: Download Antrag Sonntagsfahrverbot

Genehmigungsbehörde:

Landratsamt Regensburg - Straßenverkehrsbehörde
Sachbearbeiter: Sebastian Glötzl, Tel. 0941-4009379

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